Rn 21

Es besteht Bindungswirkung hinsichtlich des im Teilurt bejahten Rechtswegs (Stuttg OLGR 09, 910). Hat der Kl bzgl des Auskunftsanspruchs ein obsiegendes Teilurt erstritten und kann der Bekl im weiteren Verlauf des Rechtsstreits neue Tatsachen vortragen, die die Anspruchsgrundlage für die Auskunftsverpflichtung entfallen lassen, stellt sich die Frage, ob dem die Rechtskraft des Teilurt entgegensteht. Dabei muss unterschieden werden:

 

Rn 22

Wenn der Kl den Bekl mit dem zweiten Stufenantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nimmt, geht der Streit nur noch um die Frage, ob der Bekl die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Einwände gegen den Grund des Auskunftsanspruchs sind ihm verwehrt (BGH WM 75, 1086).

 

Rn 23

Anders ist es, wenn der Kl auf der dritten Stufe die Leistung verlangt. Hier bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Rechtskraft eines Teilurt sich auf den Anspruch beschränkt, auf den der Tenor sich bezieht. Wird der Bekl mit Teilurt zur Auskunftserteilung oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, erwächst diese Entscheidung weder für den Grund des Anspruchs in Rechtskraft noch entfaltet sie über § 318 Bindungswirkung (BGH NJW 16, 2662 [BGH 12.04.2016 - XI ZR 305/14]). Deshalb ist eine Partei, die im ersten Abschnitt einer Stufenklage mit verspätetem Verteidigungsvorbringen ausgeschlossen war, nicht gehindert, dieses Vorbringen in den folgenden Abschnitten wieder aufzugreifen (Karlsr NJW 85, 1349 [OLG Karlsruhe 10.10.1984 - 6 U 81/83]).

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