Rn 2

Solche Rechte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, hat der Kl neben dem Hauptanwendungsfall des § 281 BGB zB durch analoge Anwendung auf Rechte nach §§ 250, 264 II, 354 BGB, § 375 HGB. § 281 BGB findet nach hM Anwendung auf eine Herausgabeklage aus § 985 BGB, die nicht auch (zusätzlich) auf Vertrag gestützt ist (München 23.4.08 15 U 5245/07 juris).

Die Fristsetzung muss beantragt werden, die Dauer der Frist kann ins Ermessen des Gerichts gestellt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils. Die Fristbestimmung erhöht den Streitwert nicht.

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