Rn 38

Ein solches muss vorliegen, aber kein Feststellungsinteresse (BAG NZA 97, 50 [BAG 24.04.1996 - 4 AZR 876/94]; München 21.10.15 20 U 1738/15 juris), weil dieses durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt wird (BGH MDR 79, 746). Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungsklage ist, dass die Rechtskraft auf vorgreifliche Rechtsverhältnisse der Parteien erweitert werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits bei der bloßen Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH NJW 11, 2195 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 179/10]), zB wegen Mängel ggü einer Werklohnklage (BGH NJW-RR 08, 262 [BGH 25.10.2007 - VII ZR 27/06]) oder schadensmindernde Vorteilsausgleichung (BGH NJW-RR 12, 1312 [BGH 23.04.2012 - II ZR 75/10]). Nicht zulässig sind Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH 17.9.19 – XI ZR 677/17 juris). Auch unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH MDR 20, 879 [BGH 28.01.2020 - EnZR 99/18]).

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