Rn 2
Dies sind einseitige (BGH NJW 86, 3142) Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus demselben Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 07, 294), wie Ansprüche auf Rente nach §§ 759, 843 II, 844 II, 912 ff BGB, Unterhalt (BGH NJW 07, 2249 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]), Kapitalzins oder Erbbauzins gem § 9 ErbbauVO (BGH NJW 07, 294 [BGH 17.11.2006 - V ZR 71/06]), Betriebsrentenansprüche (BAG NZA-RR 16, 60), Verdienstausfallrente (BAG NZA 17, 1388 [BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16]) oder aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (BGH MDR 96, 1232 [BGH 20.06.1996 - III ZR 116/94]). Deshalb ist eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässig (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]).
Nicht unter § 258 fallen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Rechtsverhältnisse (BGH WM 04, 193 [BGH 18.07.2003 - V ZR 275/02]), deren Voraussetzungen nicht nur vom Zeitablauf abhängig sind, sondern Tag für Tag neu festzustellen sind, wie Miete oder Pacht (Stuttg OLGR 08, 25), Lohn (BGH NJW 86, 3142), Krankentagegeld (Kobl VersR 09, 104 [OLG Koblenz 07.03.2008 - 10 U 618/07]), künftige Ansprüche auf eine noch festzustellende Arbeitsunfähigkeitsrente (LG Dortmund NJW-RR 10, 103 [LG Dortmund 16.07.2009 - 2 O 29/08]) oder Klage auf zukünftige Leistung aus einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeits-Versicherung, da nicht im Voraus festgestellt werden kann, ob und wie lange eine Arbeitsunfähigkeit in Zukunft bestehen wird (Kobl NJW 12, 2126); Sekundäransprüche wie Verzugszinsen (BAGE 149, 212 [BAG 30.09.2014 - 3 AZR 617/12]; Frankf 31.8.18 8 U 53/15, juris). Künftig fällig werdende Teilbeträge einer Betriebsrente können eingeklagt werden, da im Gegensatz zu § 259 nicht die Besorgnis bestehen muss, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 17.6.14 3 AZR 529/12 juris). Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv § 258, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist (Frankf 31.8.18 8 U 53/15 juris).
Rn 3
Ein Titulierungsinteresse für künftigen Unterhalt besteht auch dann, wenn bislang freiwillig, pünktlich und vollständig gezahlt worden ist (BGH NJW 98, 3116 [BGH 01.07.1998 - XII ZR 271/97]). Bei stattgebendem Unterhaltsurteil für die Vergangenheit müssen wegen § 767 II geleistete Zahlungen im Tenor berücksichtigt werden. Ein Unterhaltsgläubiger, der im Besitz einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde ist, die ohne seine Billigung einseitig errichtet wurde, kann eine ihm zustehende Mehrforderung wahlweise mit Abänderungsklage (§ 323) oder Erstklage geltend machen. Die Erstklage hat sich jedoch auf die Zusatzforderung zu beschränken (Zweibr FamRZ 11, 1529). Wurde die Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen, dann ist der Unterhalt nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzung nicht im Wege einer Abänderungsklage (§ 323), sondern einer neuen Leistungsklage geltend zu machen (BGHZ 82, 246). Verlangt der Gläubiger im Vorprozess ersichtlich nicht einen Teilbetrag des geschuldeten vollen Unterhalts, sondern Unterhalt in zu geringer Höhe, kann er den von ihm begehrten weiteren Unterhalt nicht im Wege der Nachforderungsklage (Fall der Leistungsklage gem § 258), sondern nur im Wege einer Abänderungsklage durchsetzen (Bremen ZFE 10, 386).
Rn 4
Ist einem Kl der volle Verdienstausfall in Form einer Rente zugesprochen worden, so kann er nach einer Veränderung der Verhältnisse einen höheren Rentenbetrag nur mit der Abänderungsklage nach § 323 verlangen (BGHZ 34, 110; BGH NJW 07, 2249). Spricht ein Urt eine Verdienstausfallrente nur als Spitzenbetrag über einen freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinaus zu, handelt es sich um eine Teilklage, die nicht rechtskräftig feststellt, dass der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch im Umfang der freiwilligen Zahlung besteht (BGH NJW 85, 1340 [BGH 30.01.1985 - IVb ZR 67/83]). Deshalb ist für Mehrforderungen des Gläubigers nicht die Abänderungsklage, sondern die Nachforderungsklage (Fall der Leistungsklage nach § 258) gegeben. Dies hat zur Folge, dass ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Vorprozesses sämtliche Anspruchsgrundlagen neu vorzutragen und notfalls zu beweisen, und alle Einwendungen neu zu prüfen sind, d.h. auch solche, die im Vorprozess ggf bereits abschlägig verbeschieden worden sind (München 18.11.11 10 U 405/11 juris).