Rn 3
Eine Klage ist gegen den Eigentümer oder Besitzer als solchen gerichtet, wenn Eigentum oder Besitz Anspruchsvoraussetzung des verfolgten Anspruchs sind, demnach nur der Eigentümer oder der Besitzer der unbeweglichen Sache hinsichtlich der Klage passivlegitimiert sind (Stuttg NZM 99, 173, 174; Zö/Schultzky § 26 Rz 2; BeckOKZPO/Toussaint § 26 Rz 1, 2). Dem Normzweck folgend ist das Merkmal ›Besitzer‹ weit auszulegen und erfasst sämtliche Besitz- und Mitbesitzformen (Eigen-, Fremd-, unmittelbaren und mittelbaren Besitz; MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 2). Bsp für Klagen, die zwingend die Passivlegitimation eines Grundstückeigentümers bzw -besitzers erfordern, sind Klagen aus § 809 BGB, §§ 867, 1005 BGB, §§ 908, 836 BGB oder § 913 BGB. Ebenso fallen Klagen zwischen Miteigentümern eines Grundstücks auf Regelung der Benutzung oder der Beteiligung an Unterhaltungskosten gem § 748 BGB oder Klagen zwischen Grundstücksnachbarn auf Regelung der Benutzung und Unterhaltung von Grenzanlagen (§ 922 BGB) unter § 26 (Stuttg NZM 99, 173, 174; Rostock OLGR 09, 753). Ansprüche aus § 1108 BGB sind nicht gegen den Grundstückseigentümer als solchen gerichtet, da der Anspruch auf das Eigentum zur Zeit der Entstehung des Anspruchs und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (zB Geltendmachung des Anspruchs oder Klageerhebung) abstellt (Musielak/Heinrich § 26 Rz 5). Ansprüche gegen den Vermieter aus dem Mietverhältnis sind ebenfalls nicht unter § 26 zu subsumieren, weil der wirksame Abschluss eines Mietvertrages und hieraus resultierende Ansprüche auf Vermieterseite weder Besitz noch Eigentum erfordern (MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 3). Ebenso wenig fallen unter § 26 Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch auf Auflassung/Übertragung des Grundstückseigentums, etwa aufgrund eines (auch vormerkungsgesicherten) kaufvertraglichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung, auf Rückauflassung aufgrund eines vertraglichen Widerrufsrechts (Hamm Beschl v 20.10.14 – I-32 SA 70/14 – juris; BeckOKZPO/Toussaint § 26 Rz 3.1; B/L/H/A/G/Bünnigmann § 26 Rz 4; Zö/Schultzky § 26 Rz 2; aA Musielak/Heinrich § 26 Rz 5; MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 2; St/J/Roth § 26 Rz 6; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann § 26 Rz 11) oder auch auf Begründung eines beschränkt dinglichen Rechts an einem Grundstück (LG Stralsund Urt v 7.4.11 – 6 O 203/10 – www.landesrecht-mv.de.). Für Klagen, die auf den Zustand eines Grundstücks in der Vergangenheit abstellen und bei denen die Passivlegitimation aus der damaligen Stellung des Bekl als Grundstückseigentümers abgeleitet wird, greift § 26 (ungeachtet etwaiger Schlüssigkeitsbedenken, die die Begründetheit betreffen) selbst dann ein, wenn der Bekl bei Klageerhebung nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Frankf NZM 14, 448).