Rn 4

Im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten des § 26 knüpft das Merkmal ›wegen Beschädigung eines Grundstücks‹ nicht an die klageweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage, sondern an den klagebegründenden Lebenssachverhalt an. Der Sachverhalt ›Beschädigung eines Grundstücks‹ kann für den Grundstückseigentümer oder -besitzer bspw Ansprüche aus §§ 823 ff BGB, aus § 836 BGB, aus §§ 7, 17 bzw 18 StVG oder § 29 BJagdG begründen. Soweit eine Anspruchsgrundlage indes (wie zB § 823 I BGB) explizit an die Verletzung des Grundstückseigentums als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, wird § 26 nach diesseitiger Auffassung durch den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 verdrängt, was die praktische Bedeutung der Vorschrift schmälert.

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