Rn 6

Bedingte Anträge sind möglich, wenn die Antragstellung nicht von dem Eintritt eines außer-, sondern eines innerprozessualen Ereignisses abhängt (BGHZ 132, 390). Hauptantrag und Hilfsantrag für den Fall, dass ihm nicht stattgegeben wird (BGH NJW 01, 1285), auch im Falle des Obsiegens (BGH NJW 01, 1285, uneigentlicher Hilfsantrag) oder mehrere Hilfsanträge (BGH NJW 92, 2080 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90]). Es ist Auslegungsfrage, ob der Hilfsantrag nur für den Fall der Unbegründetheit oder auch der Unzulässigkeit des Hauptanspruchs gestellt wird.

 

Tenorierungsbeispiel:

Der Bekl wird verurteilt, den Pkw …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell Nr. …, an den Kl herauszugeben; hilfsweise, an den Kl … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen (Hauptantrag auf Vertragsansprüche, Hilfsantrag verlangt Folgerung aus Vertragsnichtigkeit) oder sich gegenseitig ausschließen (BGH NJW 14, 3314 [BGH 04.07.2014 - V ZR 298/13]) oder als zwei selbstständig nebeneinander stehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden (BGH NJW 92, 2080 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90]).

 

Tenorierungsbeispiel:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Bekl vom … nicht beendet ist; hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, wird die Bekl verurteilt, den Kl zu den bisherigen Bedingungen auf demselben Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.

Zulässig ist auch Feststellungsklage, hilfsweise Zahlungsklage (Saarbr OLGR 00, 448). Wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden (BGHZ 170, 176).

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