Rn 2
Von der Rechtshängigkeit zu unterscheiden ist die schon bei Einreichung der Klage bei Gericht eintretende Anhängigkeit, die das allg Befassen des Gerichts mit der Sache bezeichnet. Erst die Erhebung der Klage führt zur Rechtshängigkeit.
1. Klageerhebung.
Rn 3
Diese erfolgt durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner (§ 253 I), im einstw Rechtsschutzverfahren schon bei Antragseingang (München OLGR 93, 103). Die Klage muss zwar formell ordnungsgemäß sein, evtl rückwirkende Heilung oder Nachholung ex nunc (Frankf FamRZ 80, 710), aber unerheblich, ob sie sonst zulässig (BGHZ 25, 66) und begründet ist.
a) Mahnverfahren.
Rn 4
Im Mahnverfahren tritt die eine alsbaldige Abgabe der Streitsache an das Prozessgericht voraussetzende Rückwirkungsfiktion des § 696 III (vgl § 167) nur ein, wenn der Kl binnen zwei Wochen nach Zugang einer gerichtlichen Aufforderung die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und den Gerichtskostenvorschuss einzahlt (Dresd OLGR 01, 395).
b) Ausländisches Gericht.
Rn 5
Erhebung der Klage vor einem ausl Gericht, wenn mit Anerkennung der ausl Entscheidung zu rechnen ist (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]). Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, richtet sich nach der lex fori des ausl Gerichts (BGH NJW-RR 92, 642 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 25/91]). Es verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn das ausl Gericht die ihm bekannte deutsche Rechtshängigkeit nicht berücksichtigt. Die ausl Entscheidung eines Drittstaates in Ehesachen kann nur anerkannt werden, wenn dies auch der Heimatstaat tut (München NJW 64, 979 [OLG München 02.04.1964 - VA 1/64]).
2. Keine Rechtshängigkeit.
Rn 6
Durch Aufrechnung (BGH NJW 72, 450 [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70]), Anmeldung im Insolvenzverfahren (§ 174 InsO), durch Schieds- (BGH NJW 58, 950) oder FamFG-Verfahren entsteht keine Rechtshängigkeit.
3. Streitsache.
Rn 7
Bei unbezifferter Leistungsklage der gesamte Anspruch (BGH NJW 74, 1551); bei Stufenklage auch der Hauptanspruch (Brandbg FamRZ 07, 55), jedoch nicht bei isolierter Auskunftsklage (Hambg FamRZ 83, 602). Bei Wechselklage wird der Anspruch aus dem Grundgeschäft nicht rechtshängig; bei Gesuch auf eVfg/Arrest ist Streitgegenstand nicht der Hauptanspruch, sondern die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung des Hauptsacheanspruchs (LG Wiesbaden 19.3.15 1 O 39/15 juris); bei bloßem PKH-Antrag nicht die Hauptsache (Nürnbg FamRZ 00, 36), jedoch bei gleichzeitiger Einreichung, außer Abhängigkeit von PKH-Bewilligung wird eindeutig klargestellt (BGH FamRZ 96, 1142); bei einem Hilfsantrag ist die Rechtshängigkeit auflösend bedingt durch das Schicksal des Hauptantrags.