Rn 8

Rechtshängigkeit tritt bei nachträglicher Klageerweiterung, Klageänderung, Widerklage etc ein mit Zustellung des Schriftsatzes an den Gegner. Auch wenn im schriftlichen Verfahren der Schriftsatz noch vor dem (nach § 128 Abs 2 S 2 bestimmten) Zeitpunkt eingeht ist die Zustellung notwendig (LG Mannheim MittdtschPatAnw 10, 496). Zustellung von Anwalt zu Anwalt reicht nach § 195 aus (BGH NJW 92, 2235 [BGH 27.02.1992 - I ZR 35/90]), sonst mit Antragstellung in Verhandlung (§ 297). Da Sachanträge nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden können, sind danach weder Klageerweiterung (BGH NJW-RR 97, 1486) noch Widerklage (BGH NJW-RR 92, 1085 [BGH 12.05.1992 - XI ZR 251/91]) zulässig.

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