Rn 18

Einer Zustimmung des Bekl bedarf es nicht, solange er noch nicht zur Hauptsache verhandelt hat (Hamm VersR 92, 736 [OLG Hamm 22.03.1991 - 20 U 19/90]). Die Einwilligung des Bekl ist als Prozesshandlung ausdrücklich in mündlicher Verhandlung oder schriftlich zu erklären (BGH NJW 92, 2235 [BGH 27.02.1992 - I ZR 35/90]), auch konkludent oder durch rügelose Einlassung (§ 267).

 

Rn 19

Die verweigerte Zustimmung ist unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist (BGH NJW 97, 2885 [BGH 18.03.1997 - XI ZR 34/96]). Dies ist der Fall, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Bekl an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH NJW 87, 1946 [BGH 26.02.1987 - VII ZR 58/86]). Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Belange des Eintretenden dadurch beeinträchtigt würden, dass er erst in der 2. Instanz in ein Verfahren hineingezogen wird, an dem er bisher nicht beteiligt war (KG ZMR 06, 549).

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