Rn 3
An die Stelle eines bisher rechtshängigen Anspruchs wird ein neuer prozessualer Anspruch geltend gemacht durch Änderung von
1. Antrag.
Rn 4
Bsp: Abstandnahme vom Urkundenprozess (BGH NJW 11, 2796); Hilfsantrag wird Hauptantrag (BGHZ 170, 176); Wechsel von Kauf zu Rückabwicklung (BGH NJW 90, 2682) oder zwischen Gewährleistungsansprüchen, zB von Minderung zu rücktrittsbedingter Rückgewähr (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14]); Austausch der Zinsforderungen bei unveränderter Klagebezifferung (Bambg 15.10.14 3 U 78/12 juris); Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Zessionar (BGH NJW 99, 2110).
Rn 5
Da innerhalb der Stufenklage die Ansprüche auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Leistung Teile eines einheitlichen Verfahrens sind, ist der auf Antrag des Kl stets mögliche Wechsel innerhalb der Stufen auch dann keine Klageänderung, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr 2, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war (BGH NJW 15, 1093 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13]). Nach rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Stufen und mündlicher Verhandlung über die 3. Stufe ist die zulässige Rückkehr zur 1. Stufe eine Klageänderung (LG Mönchengladbach 13.3.18 3 O 309/14, juris). Übergang vom Antrag auf Erlass einer eV zur Klage im ordentlichen Prozess ist nicht zulässig (str.; Hamm NJW 71, 387; Karlsr OLGZ 77, 484; OLGR München 94, 178 mwN; a.M. Braunschw MDR 71, 1017; Frankf FamRZ 89, 296).
2. Lebenssachverhalt.
Rn 6
Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht statt der Geltendmachung aus eigenem Recht (BGH 21.1.10 IX ZB 281/08; Ddorf Schaden-Praxis 13, 343); Übergang von Wechselklage zur Klage aus dem Grundverhältnis (BGH NJW-RR 87, 58 [BGH 26.05.1986 - II ZR 237/85]); Auswechslung des Gegenstandes und des Bestimmungsorts der Fracht (Ddorf NJW-RR 93, 1149); Umstellung von Abschlagsforderung auf Schlussforderung (BGH NJW 99, 713 [BGH 05.11.1998 - VII ZR 191/97]); Auswechseln der Gebührentatbestände bei Honorarabrechnung (BGH NJW-RR 00, 1521); Abwandlung der Verletzungsform bei Unterlassungsklage (BGHZ 168, 179); Wechsel zwischen Gewährleistungsansprüchen (BGH NJW 90, 2682); Übergang anfechtungsrechtlichen Anspruchs auf Bereicherung (BGH NJW 08, 3570 [BGH 16.09.2008 - IX ZR 172/07]); Schadensersatz aus Vertragsanspruch und nachträglich unter Berufung auf eine Fehlberatung vertraglicher Schadensersatz (BGH NJW 13, 540 [BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11]).
Rn 7
Neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität ändert den Klagegrund solange nicht, als innerhalb des identischen Schadens die verschiedenen Berechnungsgrundlagen unselbstständige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs darstellen (BGH NJW-RR 06, 253).
Rn 8
Außerhalb des § 264 kann der Berufungsbekl neue oder geänderte Anträge nur iRe Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs 2 S 2) geltend machen (München 15.7.11 10 U 4408/09 juris). Umstellung des in erster Instanz gestellten Freistellungsantrags im Berufungsrechtszug in einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Bekl ist zulässig (Ddorf MDR 12, 1435 [OLG Dresden 20.09.2012 - 4 U 381/12]).