Rn 32

Die Entscheidung (Zwischenurteil oder im Endurteil), dass eine Klageänderung nicht vorliege oder die Änderung zuzulassen sei, ist nicht anfechtbar (§ 268). Dies gilt nicht bei Parteiänderung (BGH NJW 81, 989; aA Jena OLGR 00, 205). Außerdem ist anfechtbar die Entscheidung, dass Klageänderung vorliege oder Änderung nicht zuzulassen sei. Die Zulassung ist jedoch eine Ermessensfrage. Das Rechtsmittelgericht kann die Ermessensausübung nur darauf nachprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der Sachdienlichkeit und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH NJW 96, 2869 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 80/95]).

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