Rn 14

Es ergeht ein Urt des Rechtsnachfolgers gegen Bekl, aber nicht über die Kosten des ausgeschiedenen Kl; diese müsste der Kl mit eigener Klage gegen den Rechtsnachfolger oder den Bekl geltend machen. Statt Übernahme kann der Rechtsnachfolger auch als einfacher Nebenintervenient beitreten (§ 67). Der Rechtsnachfolger kann auch eine Hauptintervention erheben (§ 64) zB Klage gegen Kl auf Feststellung seines Eigentums und gegen Bekl auf Herausgabe, falls Bekl dieser Klage zustimmt. Eine eigene Klage gegen den Bekl kann der Rechtsnachfolger wegen §§ 261 III Nr 1, 325 I nicht zulässig erheben (Ausn: § 266). Die unzulässige Klage hemmt dennoch die Verjährung der Forderung nach § 204 Abs 1 Nr 1 BGB (BGH NJW 11, 2193). Gibt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögensteile, welche bei Insolvenzeröffnung bereits vorhanden waren, während eines von ihm betriebenen Prozesses frei, so wird der Insolvenzschuldner entgegen § 265 Prozesspartei im Rahmen eines Parteiwechsels (Rostock ZIP 18, 842).

 

Rn 15

Klagt der Zedent einer bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetretenen Forderung diese ohne Offenlegung der Abtretung als eigenes Recht ein und erklärt er, nachdem er gegen das seine Klage abweisende Sachurteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, zusammen mit dem Zessionar, dass Letzterer den Berufungsrechtsstreit an seiner Stelle fortführe, hängt der Parteiwechsel nicht von der Einwilligung der beklagten Partei ab, sondern ausschließlich nach § 533 (Nürnb MDR 16, 1112 [OLG Nürnberg 04.07.2016 - 14 U 612/15]).

 

Rn 16

Der Berufung des Rechtsnachfolgers eines Kl aus 1. Instanz ist nur dann zulässig, wenn er dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitritt und in dieser Stellung auch das Rechtsmittel einlegt (BGH NJW 96, 2799).

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