Rn 17

Mit der Übernahme endet die Rechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bekl und wird insoweit gegenstandslos (BGH NJW 06, 1351). Das Gericht entscheidet über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Bekl in entspr Anwendung von § 91a I (BGH NJW 06, 1351 [BGH 16.12.2005 - V ZR 230/04]). Wird der Klage stattgegeben, kann Kl gegen Bekl vollstrecken, wenn Bekl (wieder) Rechtsinhaber ist. Kl kann auch gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken, wenn sich die Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger erstreckt (§§ 325 I, 727, 731). Erstreckt sie sich nicht auf den Rechtsnachfolger (zB weil Rechtsnachfolge gutgläubig gem § 325 III oder vor Rechtshängigkeit gem § 325 II eingetreten), kann Kl nicht gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken. Seiner weiteren Klage gegen den Rechtsnachfolger steht Rechtskraft des Urteils gegen den Bekl nicht entgegen.

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