Rn 10
Der Prozess wird zwischen den bisherigen Parteien unverändert fortgeführt (Abs 2 S 1). Prozessual hat die Abtretung auf das laufende Verfahren keinen Einfluss; der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Der Rechtsstreit wird vom Zedenten in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgeführt und bindet nach Maßgabe des § 325 I auch den Rechtsnachfolger. Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessführungsbefugnis, er kann sich lediglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligen. Eine eigene Klage des Zessionars ist danach unzulässig, ebenso ein weiteres selbstständiges Beweisverfahren gegen denselben Antragsgegner zu den gleichen Tatsachen (BGH NJW-RR 12, 224 [BGH 27.10.2011 - VII ZB 126/09]). IÜ stünde auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr 1) entgegen. Der bisherige Anspruchsinhaber führt den Prozess im eigenen Namen in (gesetzlicher) Prozessstandschaft weiter, muss den Klageantrag an die veränderte materielle Rechtslage anpassen und auf Leistung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträger umstellen (BGH NJW 19, 3065 [BGH 06.06.2019 - I ZR 67/18]; BGH NJW 97, 735 [BGH 20.11.1996 - XII ZR 70/95]). In der Revisionsinstanz nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Rechtsnachfolge festgestellt hat (BGH NJW-RR 06, 275 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 8/04]). Der Rechtsnachfolger ist an einen nach Veräußerung der in Streit befangenen Sache geschlossenen Prozessvergleich gebunden, wenn und soweit dessen Inhalt auch das Ergebnis eines Urt in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urt auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gem §§ 795, 727 eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (BGH NJW 19, 310 [BGH 14.09.2018 - V ZR 267/17]).
1. Rechtsnachfolge beim Kläger.
Rn 11
Umstellung zur Leistung an den Rechtsnachfolger (Jena r+s 18, 109; Nürnbg FamRZ 95, 236), andernfalls muss die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden (BGH NJW 86, 3206).
Ob Zahlung des Versicherers nach § 86 VVG zur Erledigung des Rechtsstreits führt ist umstr (so Frankf 28.10.14 22 U 150/13 juris mwN; aM Jena r+s 18, 109),
Wird der Klage statt gegeben, ist der Rechtsnachfolger daran gebunden. Kl erhält die vollstreckbare Ausfertigung (§§ 724, 725) und kann für den Rechtsnachfolger vollstrecken; dem Rechtsnachfolger bleibt Titelumschreibung gem §§ 727, 731 (BGH NJW 84, 806). Wird die Klage abgewiesen, erstreckt sich die Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger; der Rechtsnachfolger kann nicht mehr neu klagen (§§ 322, 325 I).
2. Rechtsnachfolge beim Beklagten.
Rn 12
Kl kann die Hauptsache für erledigt erklären (§ 91a), die Klage zurücknehmen und eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben oder nach § 264 Nr 3 die Klage auf Ersatz des Interesses (Schadensersatz oder Surrogatherausgabe) ändern (Brandbg NJW-RR 96, 724). Er kann die Klage auch unverändert lassen und sodann mit Vollstreckungsklausel gg den Rechtsnachfolger gem § 727 oder § 731 vorgehen.