Rn 7

Macht der Rechtsnachfolger des veräußernden Grundstückseigentümers von seiner Berechtigung, den Rechtsstreit zu übernehmen, keinen Gebrauch und ist er mangels Antrags des Prozessgegners auch nicht zur Übernahme verpflichtet (§ 266 I), führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit nach § 265 II weiter (BGHZ 175, 253). Erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet der bisherige Eigentümer aus dem Prozess aus.

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