Gesetzestext

 

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm bezieht sich nur auf die positive Zulassung einer Klageänderung, nicht aber auf deren Nichtzulassung. Neben einer Verzögerung des Prozesses soll verhindert werden, dass die in der Vorinstanz getroffene Sachentscheidung über die geänderte Klage und die ihr zugrunde liegende Verhandlung nur deshalb entwertet werden, weil sich die Klageänderung später als unzulässig erweist oder aber sich später herausstellen sollte, dass doch eine Änderung der Klage vorgelegen hat (Jena OLGR 00, 205).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Unanfechtbar ist die Entscheidung, dass eine Klageänderung nicht vorliegt (§ 264) oder dass sie zulässig ist (§ 263). Anfechtbar mit Endurteil, wenn die geänderte Klage nicht zugelassen wird oder das Gericht aufgrund seiner abweichenden Auslegung des Klageantrags einen Klageantrag behandelt hat, der so nicht gestellt war (BAG NZA 11, 1054 [BAG 19.01.2011 - 3 AZR 111/09]).

 

Rn 3

Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entspr § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat, noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH NJW-RR 08, 262 [BGH 25.10.2007 - VII ZR 27/06]).

 

Rn 4

Eine Entscheidung zum Parteiwechsel oder die Parteierweiterung in der ersten Instanz ist unanfechtbar (BGH NJW-RR 87, 1084 [BGH 20.01.1987 - X ZR 70/84]; Jena OLGR 00, 205), während § 268 bei gewillkürtem Parteiwechsel des Bekl in der Berufungsinstanz nicht anwendbar ist (BGH NJW 81, 989).

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