Rn 34
Es steht im Belieben des Kl, ob er nach § 269 IV, III 3 vorgeht oder die Klage auf das Kosteninteresse umstellt (BGH NJW 13, 2201 [BGH 18.04.2013 - III ZR 156/12]; KG 31.3.11 8 U 125/10 juris). Bei Streit über Wirksamkeit der Klagerücknahme stellt das Gericht auf Antrag diese Wirkung durch Beschluss fest (BGH NJW-RR 93, 1470; aA Celle MDR 12, 669 [OLG Celle 09.11.2011 - 8 W 58/11] Entscheidung durch [Zwischen]Urteil nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung). Das Antragserfordernis vermeidet die Kostenautomatik bei Klagerücknahme und erspart eine neue Klage auf Kostenerstattung aus einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Der Beschl über die Wirkungen, insb Kostentragungspflicht, ist zu begründen (KGR Berlin 08, 125). Der Antrag muss nicht von einem beim BGH zugelassenen RA gestellt werden (BGH NJW 15, 557 [BGH 18.11.2014 - II ZR 1/14]).
Unterbleibt ein nach S 2 vAw zu erlassender Beschluss des Prozessgerichts für den Fall der Klagerücknahme gegen einen Bekl, dem PKH bewilligt worden ist, steht der Staatskasse dagegen kein Beschwerderecht zu (Hamm RVGreport 17, 219).
Rn 35
Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag nicht das Rechtsschutzinteresse und macht ihn folglich nicht unzulässig (Schlesw AGS 13, 534 [OLG Schleswig 09.08.2013 - 5 W 26/13]). Eine analoge Anwendung des Abs 4 kommt bei gerichtlichen Vergleichen nach vorausgegangenem Urteil nicht in Betracht (Karlsr 16.9.15 12 U 201/11 juris). Erklärt der Bekl im Termin, im Falle der Rücknahme der Klage auf einen Antrag auf Kostenerstattung verzichten zu wollen, und wird anschließend die Klage zurückgenommen, so fehlt es einem daraufhin gestellten Kostenantrag des Bekl am Rechtsschutzinteresse (Hambg MDR 13, 1482).
Rn 36
Der Kl kann statt dessen seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch durch sachdienliche Klageänderung (§ 263) auf bezifferte Leistungsklage wegen der entstandenen Kosten fordern (München NJW 66, 161 [OLG München 13.07.1965 - 5 U 1135/65]) oder auf (unbezifferte) Feststellung, dass der Bekl verpflichtet ist, dem Kl alle Kosten zu erstatten, die ihm in diesem Verfahren entstanden sind und noch entstehen werden (Nürnbg DAR 95, 330 [OLG Nürnberg 20.04.1994 - 4 U 256/94]). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, denn bei einer Klageänderung ist eine strengbeweisliche Entscheidung zu treffen, während der Kl bei Bestreiten des Bekl andernfalls auf das billige Ermessen des Gerichts (ohne Beweisaufnahme) angewiesen ist; aber nicht, wenn bereits ein Kostenbeschluss nach Abs 3 ergangen ist.