Rn 7

Kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich dafür ist, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH NJW-RR 96, 885). Keine konkludente Klagerücknahme ist die bloße Nichtzahlung des Auslagenvorschusses (Ddorf BauR 02, 350) oder die Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren (BGH MDR 81, 1002). Erklärt der Kl nach nur tw bewilligter PKH, dass der Klageantrag nur im Umfang bewilligter PKH gestellt werde, liegt darin eine konkludente Klagerücknahme (Hamm NJW-RR 06, 7); vor Klagezustellung kann PKH-Antrag ohne Einschränkung zurückgenommen werden (Nürnbg FamRZ 00, 36). Eine Verpflichtung zur Klagerücknahme (BGH WM 86, 1061) hat nicht die Wirkung einer Klagerücknahme; wird die Rücknahme dem Gericht nicht erklärt, kann der Bekl die Verpflichtung einwenden, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist (BGH NJW 64, 549). Trotz Anwaltszwangs (§ 78) kann der Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdegegner seine Klage durch seinen nicht beim BGH zugelassenen RA zurücknehmen (BGHZ 93, 12). Nach Abgabe der Sache an das LG im Mahnverfahren kann der Kl ohne RA beim LG den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und auch die Klage (Kobl NJW-RR 00, 1370) zurücknehmen (§ 696 IV 2). Wird nur der Antrag auf streitiges Verfahren (§ 696 IV) zurückgenommen, nicht aber der Mahnantrag, können dem Kl nach § 269 III 2 die Kosten nicht auferlegt werden (BGH NJW-RR 06, 201 [BGH 21.07.2005 - VII ZB 39/05]).

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