Rn 4
Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals ist die gerichtliche Verfolgung des auf Herausgabe gerichteten Gesamtanspruchs aus § 2018 BGB (Nürnbg OLGZ 81, 115). Vom Wortlaut des § 27 abgedeckt sind aber auch die auf § 2027 I BGB gestützte Auskunftsklage (Nürnbg OLGZ 81, 115), die mit der Auskunftsklage im Wege der Stufenklage verbundene Klage auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 260 II, 261 BGB) (Nürnbg OLGZ 81, 115, 116) oder eine Herausgabe- oder Auskunftsklage aus den vorgenannten Anspruchsgrundlagen gegen den Erbschaftserwerber (§ 2030 BGB). Klagen auf Herausgabe von Einzelgegenständen im Wege der Einzelklage (zB aus § 985 BGB) sind demgegenüber von § 27 eindeutig nicht erfasst und können daher auch im Falle des begrifflichen Vorliegens von Erbschaftsbesitz nicht in diesem Gerichtsstand erhoben werden (Nürnbg OLGZ 81, 115). Wiewohl der Gesetzgeber keinen generalklauselartigen Gerichtsstand der ›Erbschaft‹ geschaffen hat und Analogiebildungen im Bereich der Zuständigkeitstatbestände der ZPO nach deren Konzeption und aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig nicht in Betracht kommen (vgl Lange S 191; jurisPK/Lange § 2362 BGB Rz 11), gibt es einige Auskunftsansprüche, hinsichtlich derer eine analoge Anwendung des § 27 geboten ist. Dies wurde von der Rspr zB für § 2027 II BGB bejaht, da die Voraussetzungen des Erbschaftsbesitzes oft nicht leicht (darzulegen) und zu beweisen sind, so dass im Zusammenhang mit Klagen aus § 2018 BGB häufig hilfsweise der Tatbestand des § 2027 II BGB herangezogen wird, der insoweit geringe Anforderungen stellt. Dementsprechend wäre die Rechtsverfolgung desjenigen Erben, in dessen Erbschaft eingegriffen wurde und der keinen Einblick in die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Erblassers sowie das rechtliche und wirtschaftliche Schicksal des Nachlasses nach dem Erbfall hatte, bei einer Nichtanwendung des § 27 auf den Auskunftsanspruch des § 2027 II BGB entgegen des Normzwecks unverhältnismäßig erschwert (Nürnbg OLGZ 81, 115, 117). Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch des § 2028 BGB (Zö/Schultzky § 27 Rz 5; offen BeckOKZPO/Toussaint § 27 Rz 2.1; aA: Musielak/Heinrich § 27 Rz 5; B/L/H/A/G/Bünnigmann § 27 Rz 7). Schließlich wird § 27 entgegen der wohl hA (Zö/Schultzky § 27 Rz 5; MüKoBGB/Grziwotz § 2362 Rz 6; St/J/Roth § 27 Rz 14) auf den Auskunftsanspruch aus § 2362 II BGB und auf den Herausgabeanspruch aus § 2362 I BGB analog für anwendbar gehalten (jurisPK/Lange § 2362 Rz 11), da bei einem Klageverfahren gem § 2362 BGB – ebenso wie bei der Feststellungsklage zwischen Erbprätendenten oder der Herausgabeklage gem § 2018 BGB – naturgemäß die Erbfolge die zentrale entscheidungserhebliche Vorfrage ist, so dass die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung des § 27 bewogen haben, auch bei auf § 2362 BGB gestützten Klagen eingreifen (jurisPK/Lange § 2362 Rz 11). Überdies wird von der hA – aus naheliegenden praktischen Gründen – eine Klageerhebung aus § 2362 BGB am Gerichtsstand des § 27 befürwortet, wenn die Klage im Wege objektiver Klagehäufung mit einer Klage auf Feststellung des Erbrechts oder aus § 2018 BGB verbunden ist (Palandt/Weidlich § 2362 BGB Rz 2; MüKoBGB/Grziwotz § 2362 Rz 6). Wenn dies richtig ist, spricht viel dafür, dass § 27 auch bei ›isolierter‹ Klageerhebung aus § 2362 BGB eingreift (jurisPK/Lange § 2362 BGB Rz 11).