Gesetzestext
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
A. Normzweck.
Rn 1
Durch Konzentration und Beschleunigung des Prozesses soll der Rechtsstreit in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) beendet werden. Um dies zu ermöglichen kann der Vorsitzende in einem frühen ersten Termin oder durch das schriftliche Vorverfahren den Prozessstoff aufbereiten; gilt nicht im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 46 II 2 ArbGG) sowie in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 611 II, 640).
B. TB-Voraussetzungen.
Rn 2
Ob der Vorsitzende einen frühen ersten Termin (§ 275) bestimmt oder sich für ein schriftliches Vorverfahren (§ 276) entscheidet, steht in seinem freien, nicht nachprüfbaren Ermessen (BGHZ 86, 31), auch wenn er damit ein zunächst angeordnetes schriftliches Vorverfahren abbricht (KG MDR 85, 416). Nach Anberaumung des Haupttermins ist die Rückkehr in das schriftliche Vorverfahrens unzulässig (München MDR 83, 324).
I. Haupttermin (Abs 1).
Rn 3
Ist auch der Termin nach Scheitern des frühen ersten Termins (§ 275 II). In beiden Fällen sind vorbereitende Maßnahmen (§ 273) zu treffen um im Haupttermin einen Verfahrensabschluss zu erreichen.
II. Früher erster Termin (Abs 2 Alt 1).
Rn 4
Dieser kann sowohl der Vorbereitung des Haupttermins wie der Entscheidung des Rechtsstreits dienen. Er ist ein vollwertiger Termin, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereitet, sondern in geeigneten Fällen bereits zum Urt führen soll (BGHZ 86, 31). Die Gestaltung dieses Termins regelt § 275.
III. Schriftliches Vorverfahren (Abs 2 Alt 2).
Rn 5
Das schriftliche Vorverfahren bezweckt eine gütliche Vorbereitung des Haupttermins als Alternative zum frühen ersten Termin. Es ist als Ausn vom Gebot zur unverzüglichen Terminsbestimmung (§ 216 II) nur gerechtfertigt, wenn entweder kein naher Termin zur Verfügung steht oder die notwendige Vorbereitung diesen noch nicht zulässt (Karlsr OLGR 01, 459). Als unanfechtbare prozessleitende Anordnung ist kein Antrag erforderlich.
IV. Güteverhandlung und Terminierung (Abs 3).
Rn 6
Es ist so früh wie möglich zu verhandeln dh am nächsten freien Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist (Köln OLGR 05, 311). Auch wenn die Verhandlung so früh wie möglich stattfinden soll, ist der Termin sachgerecht vorzubereiten (Ddorf OLGR 05, 285). Die nach § 216 gebotene unverzügliche Terminsbestimmung hat die Ladungs-, Einlassungs- und Klageerwiderungsfristen zu beachten (§§ 217, 274 III, 276 I). Eine Terminierung darf nicht hinausgeschoben werden um einen verspäteten Beweisantrag zu ermöglichen (BGH NJW 81, 286; aA Hamm NJW 80, 293) oder die Scheidungsvoraussetzungen zu schaffen (AG Wismar FamRZ 17, 1698). Jedem Termin geht eine Güteverhandlung voraus (§ 278 II). Regelmäßig schließt sich sofort an die (erfolglose) Güteverhandlung der frühe erste Termin bzw Haupttermin an und ggf mit Beweisaufnahme (§ 279).
V. Räumung (Abs 4).
Rn 7
Im Gegensatz zur Sollbestimmung in Abs 3 müssen Räumungssachen beschleunigt durchgeführt werden. Abs 4 gibt nicht vor, wie die Beschleunigung durchgeführt werden soll. Das Gericht kann demnach wählen, ob es einen frühen ersten Termin (§ 275) oder ein schriftliches Vorverfahren (§ 275) anordnet.
1. Räumungssachen.
Rn 8
sind solche iSd § 765a III. Der Geltungsbereich des Vorrang- und Beschleunigungsgebots ist damit nicht, wie in § 721 und § 794a, auf die Räumung von Wohnraum beschränkt (BTDrs 17/11894 S 24). Das besondere Beschleunigungsgebot gilt nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch für Räumungssachen im Vollstreckungsverfahren (LG Berlin GE 19, 667).
2. Beschleunigung.
Rn 9
bedeutet eine kurzfristige Terminierung und Einräumung von Fristen nur auf das Mindestmaß. Nach Sinn und Zweck der Beschleunigungspflicht haben alle Maßnahmen zu unterbleiben, die zu einer Verzögerung führen. So sollte Anträgen auf Fristverlängerung oder Terminsverlegung grds nicht stattgegeben und Stellungnahmefristen für Parteien auf das unbedingt Notwendige reduziert werden (BTDrs 17/11894 S 24). Gerichtsferien sind gem § 227 III 2 Nr. 2 und S 3 nicht zu beachten. Sind neben der Räumung noch weitere Ansprüche rechtshängig, sollte das Räumungsverfahren nach § 145 abgetrennt und vorab darüber entschieden werden. Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen des Bekl sind wegen der bezweckten Verzögerung nicht zu beachten (LG Berlin ZMR 15, 124). Es gelten keine strengeren Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (BGH NJW 18, 1400 [BGH 31.01.2018 - XII ZB 565/16]).
Rn 10
Das Beschleunigungsgebot des Gerichts muss entfallen, wenn die Parteien nach deren übereinstimmenden Willen keine Beschleunigung wollen, weil diese übereinstimmend das Ruhen nach § 251 beantragen oder der Gegner Anträgen auf Fristverlängerung oder Terminsverlegung zustimmt.
3. Vorrangig.
Rn 11
besagt, dass Räumungssachen ...