Rn 10

Unter den Voraussetzungen der §§ 141, 279 II kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden (Abs 4 verweist auf § 141 II, III), um sowohl eine Aufklärung des zwischen den Parteien streitigen und unübersichtlichen Sachverhalts als auch eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen (Ddorf OLGR 94, 183). Bei unzureichender Terminwahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld zu verhängen (Stuttg MDR 15, 116).

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