Rn 16

Bei Fristversäumnis (§§ 296, 528) hat das Gericht iRd ihm eingeräumten Ermessens nach Maßgabe des Zumutbaren abzuwenden (BGH NJW-RR 02, 646; Geisler AnwBl 06, 524); ansonsten ist die Anwendung der Präklusionsvorschriften missbräuchlich und unzulässig (BGH NJW 87, 499 [BGH 30.09.1986 - X ZR 2/86]), auch wenn die Verspätung nicht entschuldigt wurde (BGH NJW 79, 1988 [BGH 12.07.1979 - VII ZR 284/78]).

 

Rn 17

Das Gericht ist verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden (BGH NJW 12, 2808 [BGH 03.07.2012 - VI ZR 120/11]). Zumutbar sind vorbereitende Anordnungen, wenn es sich um einfache und klar abgrenzbare Streitpunkte handelt, die ohne unangemessenen Zeitaufwand im normalen Geschäftsgang geklärt werden können (BGH NJW 96, 528 [BGH 22.11.1995 - VIII ZR 195/94]). Keinesfalls zumutbar ist die Absetzung und Neuanberaumung eines Termins (BGH NJW 99, 585) oder die Anordnung von Eilmaßnahmen (BGH NJW 80, 1102 [BGH 13.02.1980 - VIII ZR 61/79]). Das Gericht hat Zeugen oder Sachverständige vorsorglich zur Verhandlung zu laden (BGH NJW-RR 02, 646), uU auch durch Telefon oder Fax, falls nicht, ist der Prozessbevollmächtigte aufzufordern, die nicht mehr ladbaren Zeugen zum Termin mitzubringen (BGH NJW 80, 1848 [BGH 25.03.1980 - KZR 10/79]). Umfangreiche Beweisaufnahmen kommen iA nicht in Betracht (BGH NJW 80, 1105 [BGH 27.02.1980 - VIII ZR 54/79]). Die Vernehmung mehrerer Zeugen ist dem Gericht stets zuzumuten (BGH NJW 91, 1182), aber nicht mehr die Ladung von acht Zeugen (BGH NJW 99, 3272 [BGH 18.05.1999 - X ZR 105/96]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?