Rn 6

Bei Anwaltszwang (§ 78) ist über Notwendigkeit der RA-Bestellung und Folgen einer Fristversäumung zu belehren unabhängig davon, ob die Partei bereits durch RA vertreten ist (BGHZ 88, 180) oder noch einen RA beauftragen wird (BGH NJW 91, 493), nicht über fristgebundene Möglichkeit einer Anschlussberufung (BGHZ 215, 89).

 

Rn 7

Die Belehrung darf ggü Laien nicht nur den Wortlaut des § 296 I wiederholen (ausreichend bei RA: BGH NJW 91, 493), sondern muss ausreichend klar sein, also so eindeutig, dass bei Fristversäumung iA jede Verteidigung abgeschnitten ist und der Prozess vollständig verloren werden kann. Sie muss darauf hinweisen, dass die Säumnisfolgen nur für eine richterliche Frist gelten (BVerfG 20.12.18 1 BvR 1155/18 juris). Die Belehrung muss mit dem vollständigen Namen des Richters unterschrieben sein (Frankf NJW-RR 11, 1001 [BGH 17.02.2011 - V ZB 205/10]). Anderenfalls ist die Fristsetzung unwirksam (BGH GRUR 17, 785).

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