Rn 16

Die gütliche Streitbeendigung kann durch Vergleich erfolgen (Doppelnatur als Rechtsgeschäft und Prozesshandlung), der außergerichtlich, vor Gericht oder als Anwaltsvergleich (§ 796a) geschlossen werden kann. Der Prozessvergleich wird im Termin protokolliert (§§ 160, 162 ff), ist Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 1) und unterliegt dem Anwaltszwang, auch vor Einzelrichter, aber nicht vor beauftragten oder ersuchten Richter (Ddorf NJW 75, 2298) und nicht für beitretende Dritte (BGHZ 86, 160).

 

Rn 17

Anders als ein Prozessvergleich beendet der außergerichtliche Vergleich den Rechtsstreit nicht unmittelbar, gewährt wegen seines sachlich-rechtlichen Inhalts dem Prozessgegner eine Einrede (BGH NJW 02, 1503 [BGH 07.03.2002 - III ZR 73/01]).

 

Rn 18

Zur Entlastung von Gericht und Parteien ist nach Abs 6 ein Vergleichsabschluss außerhalb des Verhandlungstermins möglich; Abs 6 gilt auch gem § 36 III FamFG sowie analog im PKH-Verfahren (LG Lüneburg NJW-RR 03, 1506). Das Gericht ist zur Protokollierung eines Vergleiches verpflichtet, wenn die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens regeln. Soweit die Einigung darüber hinausgeht, aber noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Einigung als gerichtlichen Vergleich iSv § 127a BGB protokolliert (BGHZ 191, 1; Anm Geisler jurisPR-BGHZivilR 19/2011 Anm. 1; Kobl NJW 15, 1316). Der Beschlussvergleich ist Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr 1. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel ist aber nicht die Zustellung des Vergleichs selbst iSd § 750 I, sondern die gem Abs 6 S 2 vAw erforderliche Zustellung des Feststellungsbeschlusses (LG Ingolstadt Rpfleger 05, 456). Nach Nürnbg OLGR 05, 195 hat der Feststellungsbeschluss den Charakter einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. Dagegen ist nach Oldbg OLGR 05, 253 der Feststellungsbeschluss keine Entscheidung iSv § 329 III und damit auch kein Vollstreckungstitel, da er lediglich feststellenden Charakter hat und daher nicht vAw zuzustellen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?