Rn 2

In jeder Lage des Verfahrens, aber nicht vorgeschrieben in den Rechtsmittelinstanzen (§§ 525 S 2, 555 I 2). Das Gericht kann, ohne sich dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen, sogar in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit den Parteien telefonisch in Verbindung setzen und Hinweise erteilen in dem Bestreben, eine gütliche Einigung herbeizuführen (Bremen NJW-RR 13, 573 [OLG Bremen 19.11.2012 - 1 U 35/12]).

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