Rn 3

Ist eine Klage wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten iSd § 28 gegen einen Alleinerben gerichtet, so ist für das Eingreifen des § 28 ausschlaggebend, dass sich bei Klageerhebung (= Rechtshängigkeit, § 261 II) noch mindestens ein Vermögensgegenstand im Gerichtsbezirk befindet, der weder entfernt worden, noch durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (MüKoZPO/Patzina § 28 Rz 3). Sofern zum Nachlassvermögen auch Forderungen gehören, befürwortet die wohl hA eine analoge Anwendung des § 23 S 2, so dass die Forderungsbelegenheit am Schuldnerwohnsitz oder bei Forderungen, für die eine dingliche Sicherheit an einer Sache (zB Grundpfandrecht) bestellt ist, auch am Belegenheitsort dieser Sache, fingiert würde (MüKoZPO/Patzina § 28 Rz 3; St/J/Roth § 28 Rz 4; Zö/Schultzky § 28 Rz 3). Dem ist mangels Bezugnahme des § 28 auf § 23 zu widersprechen, da § 23 keineswegs einen allg Rechtsgedanken des Zuständigkeits- oder gar des Zivilverfahrensrechts normiert (Lange S 221f) und statt der von § 23 S 2 gewählten Anknüpfung ebenso gut eine Anknüpfung an den Erfüllungsort in Betracht käme. Auch der Sinn und Zweck des § 28 gebietet eine analoge Anwendung des § 23 S 2 nicht, da der Schuldnerwohnsitz einer zum Nachlass gehörenden Forderung dem Zufall unterliegt und daher anders als etwa die Belegenheit eines Grundstücks oder sonstiger verkörperter Nachlassgegenstände keinen inneren Bezug zum Gerichtsstand des § 28 zu vermitteln vermag. Dies wäre sehr viel eher bei einer Anknüpfung an den Erfüllungsort der Fall, für die es aber ebenfalls keine normative Grundlage gibt. Nachlasszugehörige Forderungen vermögen demnach mangels feststellbarer Belegenheit die Anwendung des § 28 nicht zu begründen.

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