Rn 33

Erklärt der Kl beim unzuständigen Gericht nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kl zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Die Feststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird (BGH NJW-RR 20, 125 [BGH 07.11.2019 - III ZR 16/18]).

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