Rn 24

Die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit setzt einen Antrag des Kl (Abs 1 S 1) voraus (außerhalb mündlicher Verhandlung kein Anwaltszwang, Abs 2 S 1).

 

Rn 25

Der Antrag kann auch bei Säumnis des Bekl gestellt werden, sogar nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils (BGH NJW-RR 92, 1091), in der Rechtsmittelinstanz (BGHZ 16, 339), als Hilfsantrag (BGHZ 5, 105) oder im Verfahren nach § 36 I Nr 6 (BGHZ 71, 69).

 

Rn 26

Der Antrag muss das zuständige Gericht angeben. Ein als zuständig vereinbartes Gericht muss hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (Brandbg NJW 06, 3444 [OLG Brandenburg 19.04.2006 - 1 AR 16/06]); notfalls muss darüber Beweis erhoben werden (BayObLG NJW-RR 00, 1311 [BayObLG 01.04.1999 - 1 Z AR 34/99]). Der Kl kann unter mehreren zuständigen Gerichten wählen (Abs 1 S 2).

 

Rn 27

Der Bekl kann die Verweisung – außer bei nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit (§ 506) – nicht beantragen; er ist nicht schutzbedürftig, weil die Klage ohne Verweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts abzuweisen ist. Dem Bekl muss jedoch rechtliches Gehör zum Verweisungsantrag gewährt werden (BVerfGE 61, 37 [BVerfG 07.07.1982 - 1 BvR 787/81]). Seine rügelose Einlassung steht der Verweisung nicht entgegen (Nürnbg OLGR 07, 148), beim AG nur nach Belehrung gem §§ 504, 39 S 2 (BGH NJW-RR 92, 1091).

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