Rn 23

Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, denn sie kann nicht in entsprechender Anwendung von § 281 an dieses Gericht verwiesen werden (BGH WuM 20, 815 [BGH 22.10.2020 - V ZB 45/20]). Nur bei zulässigem Rechtsmittel ist Verweisung an das zuständige Gericht auch in der Berufungsinstanz zulässig (KG 1.3.11 14 U 122/08 juris), sogar im Revisionsverfahren (BGHZ 16, 339). Die Verweisung erfolgt durch Urt unter gleichzeitiger Aufhebung des Urt der Vorinstanz (BGH NJW-RR 88, 1405). Eine Verweisung ist wegen § 513 II ausgeschlossen, wenn das Erstgericht sich für zuständig hielt, aber nicht das Rechtsmittelgericht (BGH NJW-RR 05, 501 [BGH 22.10.2004 - V ZR 47/04]).

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