Rn 3

Erforderlich ist die Erhebung einer Räumungsklage. Die Anspruchsgrundlage ist unerheblich (Naumbg NJW 16, 1250 [OLG Naumburg 15.09.2015 - 12 W 84/15]; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 8; Zö/Greger, § 283a ZPO Rz 2; Monschau in Lützenkirchen, AnwaltsHdb Mietrecht, 5. Aufl. M Rz 326h). IdR wird dies § 546 BGB sein. Möglich ist aber auch der Herausgabeanspruch gem § 985 BGB zB nach einer Anfechtung des Mietvertrages. Auch der Kündigungsgrund ist unerheblich. Es werden nicht nur Zahlungsverzugskündigungen erfasst, sondern auch ordentliche Kündigungen, § 573 BGB, oder auch Mieterkündigungen. Auch der Räumungsanspruch gegen den Untermieter gem § 546 II BGB fällt unter den Anwendungsbereich.

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