Rn 34
Hat sich der Beweisführer die unter a) bis c) genannten Beweismittel in rechtswidriger Weise verschafft, begründet dies nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot (Werner NJW 88, 993, 994; St/J/Thole § 286 Rz 73). Zu denken ist an den Diebstahl von Unterlagen (BAGE 102, 190, 196 = NJW 03, 1204, 1206 [BAG 15.08.2002 - 2 AZR 214/01] – Diebstahl eines Werkzeugbewegungsbuchs), Fotos, Briefen und sonstigen persönlichen Aufzeichnungen oder die Veruntreuung von Daten (›Datenklau‹, vgl Dauster/Braun NJW 00, 313, 317 ff). Der Grund ist darin zu sehen, dass der Schutzzweck der §§ 823, 858 BGB und §§ 242, 246 StGB nicht vorrangig auf ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot gerichtet ist (Baumgärtel/Laumen/Prütting Bd 1 Kap 6 Rz 31). Außerdem kann der Beweisführer die Vorlage dieser Beweismittel ggf ohnehin gem §§ 421 ff erzwingen. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn in der Verwertung des Beweismittels selbst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beweisgegners liegen würde. Dies ist zB zu bejahen bei gestohlenen Liebesbriefen (LG Bonn FamRZ 67, 678 mit Anm Bosch), intime Nachrichten und Bilder vom Handy der Noch-Ehefrau (AG Bremerhaven FamRZ 20, 405) oder Tagebuchaufzeichnungen (BGH NJW 64, 1139 für das Strafverfahren). In diesen Fällen hat wie auch ansonsten eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden, wobei diese regelmäßig eher für ein Beweisverwertungsverbot sprechen dürfte (vgl BVerfGE 80, 367 ff = NJW 90, 563 ff [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87]; Baumgärtel FS Klug 83, 477, 488f). Hat ein Versicherer auf Grund einer unwirksamen Schweigepflichtentbindung Informationen über den Gesundheitszustand des VN erhalten, die eine arglistige Täuschung durch den VN aufdecken, so handelt es sich zwar um eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die gebotene Güteabwägung führt aber regelmäßig nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BGH NJW 10, 289, 292 [BGH 28.10.2009 - IV ZR 140/08] Rz 21 ff; Saarbr VersR 09, 1479, 1481 [OLG Saarbrücken 09.09.2009 - 5 U 510/08-93]). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der Versicherer die Daten im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Schweigepflichtentbindung erhoben hat (vgl auch BGH NJW 12, 301, 302 [BGH 21.09.2011 - IV ZR 203/09]). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des § 213 VVG, es sei denn, es lasse sich ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten des Versicherers feststellen (BGH NJW 17, 3235, 3237 [BGH 05.07.2017 - IV ZR 121/15] Rz 38, 42 ff m Anm Rüffer). Der Verstoß gegen eine vereinbarte Diskretion zwischen Vertragspartnern über höchstpersönliche Umstände führt ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot (BGH NJW 08, 982, 984 [BGH 17.01.2008 - III ZR 239/06] Rz 20 ff – Partnerschaftsvermittlung).