Rn 54

Ein Beweisangebot muss abgelehnt werden, wenn ein Beweiserhebungsverbot (Rn 23 ff) besteht. Es kann sich aus dem Gesetz (Benennung eines Zeugen im Urkundenprozess, § 595 II), aus Grundsätzen des Prozessrechts (unzulässiger Ausforschungsbeweis, Rn 24 f) oder auch aus einer entsprechenden Parteivereinbarung ergeben. So können die Parteien durch einen Beweismittelvertrag ein konkretes Beweismittel oder eine bestimmte Art von Beweismitteln ausschließen (§ 286 Rn 107). Ein Beweiserhebungsverbot besteht schließlich auch dann, wenn der späteren Verwertung des Beweismittels ein Beweisverwertungsverbot entgegenstünde.

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