Rn 16

Der Vollbeweis unterscheidet sich von der Glaubhaftmachung durch das jeweils erforderliche Beweismaß, dh den Grad der Überzeugung, den das Gericht gewinnen muss, um eine streitige Tatsache seiner Entscheidung zugrunde legen zu dürfen. Während der Vollbeweis entsprechend dem in § 286 I 1 festgelegten Regelbeweismaß die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der behaupteten Tatsache verlangt (§ 286 Rn 4), darf es sich bei der Glaubhaftmachung mit einem geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen (§ 294 Rn 2). Die Glaubhaftmachung ist allerdings nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt oder vorschreibt (s die Aufstellung unter § 294 Rn 1).

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