Rn 58

Das Einverständnis kann nach S 4 nur bis zum Beginn der Beweiserhebung, auf die sie sich bezieht, widerrufen werden. Damit soll verhindert werden, dass der Widerruf erst erfolgt, wenn die Beweiserhebung bereits begonnen und sich zuungunsten einer Partei entwickelt hat (BTDrs 15/3482, 17). Ferner ist der Widerruf nur möglich bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage. Dies setzt voraus, dass sich zwischen Einverständniserklärung und Widerruf das Interesse der Partei an der vereinfachten Beweiserhebung durch objektiv vorliegende Umstände weggefallen ist. Zu denken ist etwa daran, dass zwischenzeitlich neue Erkenntnisse aufgetaucht sind, die gegen die Glaubwürdigkeit eines telefonisch zu befragenden Zeugen sprechen (vgl St/J/Thole Rz 106). Ist der Widerruf wirksam, muss die Beweisaufnahme wiederum nach den Regeln des Strengbeweises erfolgen.

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