Rn 45

Entgegen der hM (BGH NJW 03, 1118, 1119 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01]; Oberheim JuS 96, 918, 919 jeweils mwN) kann im Einzelfall auch eine bestimmte Schuldform – grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz – einem Anscheinsbeweis zugänglich sein (ebenso Prütting S 107; Walter ZZP 90, 270, 278). Maßgeblich ist, ob ein typischer Vorgang bewiesen oder unstr ist, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine ungewöhnlich grobe Sorgfaltspflichtverletzung zulässt. So hat etwa ein Verstoß gegen § 12 I Nr 5 UVV ein so großes Gewicht, dass er schon für sich allein ein subjektiv gesteigertes Verschulden nahe legt (BGH NJW 01, 2092, 2093 – tödlicher Sturz aus 5,4 m Höhe). Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist ferner angenommen worden, wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug bei 10 %-igem Gefälle ohne Einlegen eines Ganges abstellt (Karlsr MDR 07, 721 [OLG Karlsruhe 08.03.2007 - 19 U 127/06]), wenn ein Pilot mit einem nur für Sichtflug ausgerüsteten Flugzeug in ein schweres Gewitter hinein fliegt (LG Ravensburg VersR 82, 389), wenn ein Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 ‰ einen Unfall verursacht (Köln VersR 69, 1014, 1015; vgl auch Hambg VersR 83, 236 – 1,3 ‰; Köln RuS 93, 406, 407 – 1,9 ‰; Naumbg RuS 05, 54 – 1,15 ‰; Hamm NJW 11, 85 [OLG Hamm 25.08.2010 - I-20 U 74/10] – Überschreitung von 1,1 ‰) oder wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlass auf ein beleuchtetes Hindernis auffährt (LG Tübingen VersR 66, 726). Mangels eines typischen Geschehensablaufs wird es dagegen für ein vorsätzlichen Handeln regelmäßig keinen Anscheinsbeweis geben können (abl zB BGH NJW 02, 1643, 1645 [BGH 05.03.2002 - VI ZR 398/00] für eine vorsätzliche Brandstiftung, BGH VersR 79, 281,282 [BGH 05.12.1978 - VI ZR 185/77] für die Verwirklichung einer sonstigen Straftat). Ausnahmsweise ist ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu Lasten der Gläubiger einer Gesellschaft angenommen worden, wenn die Geschäftsführer sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft ohne jegliche Sicherheit für einen Kaufpreisanspruch veräußert haben (Dresd MDR 01, 884).

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