Rn 32

Die tatsächlichen Feststellungen eines angefochtenen Urteils sind für das Revisionsgericht bindend, so dass die revisionsrechtliche Prüfung grds auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts vorzunehmen ist. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises kann das Revisionsgericht aber überprüfen, ob ein bestehender Erfahrungssatz beachtet, ob er richtig angewandt und ob der Wahrscheinlichkeitsgrad des Erfahrungssatzes richtig eingeschätzt worden ist (BGH NJW 19, 661, 664 [BGH 11.12.2018 - KZR 26/17] Rz 50; BGH MDR 10, 806, 807 [BGH 16.03.2010 - VI ZR 64/09]). Verletzte Rechtsnorm ist dabei unmittelbar § 286 und nicht etwa der jeweilige Erfahrungssatz. Dem Tatrichter bleibt aber die Beurteilung überlassen, welcher Beweiswert dem Erfahrungssatz im konkreten Fall zukommt (BGH NJW 73, 1411, 1412 [BGH 14.02.1973 - IV ZR 15/72]) und welche Tatsachen im Einzelfall ausreichen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH NJW 69, 277).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?