Rn 14
Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f [BGH 30.04.2008 - III ZR 202/07]; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln VersR 01, 508 [OLG Köln 24.02.1999 - 26 U 11/98]). Macht ein Kl im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gegen mehrere Bekl Schadensersatzansprüche ausschl unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Beratungsgesprächs geltend, so besteht am Ort des Gesprächs für alle Bekl der Gerichtsstand des § 29 I (vgl BGH 6.4.04 – X ARZ 384/03; Zweibr NJW-RR 12, 831 [OLG Zweibrücken 01.12.2011 - 2 AR 29/11]; Karlsr MDR 13, 1108). Das entspricht der gefestigten Rspr, wonach bei der Geltendmachung von Schadensersatz maßgeblich auf die verletzte Pflicht abzustellen ist (vgl ›Schadensersatz‹). Tritt zu einem Kaufvertrag ein Beratungsvertrag hinzu (vgl BGHZ 156, 371, 374), so sind die Erfüllungsorte gesondert zu bestimmen (Schlesw OLGR 05, 630 f; Musielak/Heinrich Rz 28 ›Kaufverträge‹). Zu falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen s § 32b.
Anwaltsvertrag. Nach geänderter Rspr des BGH liegen die besonderen Voraussetzungen eines einheitlichen Erfüllungsortes beim Anwaltsvertrag nicht vor (BGHZ 157, 20, 25 ff; zum einheitlichen Erfüllungsort s Rn 13). Erfüllungsort für die Vergütungsansprüche des Anwalts ist danach grds nicht der Kanzleisitz, sondern der Wohnsitz des Mandanten zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses nach § 269 I BGB (BGHZ 157, 20, 28; Zö/Schultzky Rz 25 ›Anwaltsvertrag, Notarvertrag‹; so jetzt auch B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 18). Für die Pflichten des Anwalts aus dem Anwaltsvertrag ist auf den Ort abzustellen, an dem die nachgefragte Tätigkeit entfaltet werden soll (vgl BGHZ 157, 20, 25). Deshalb ist grds auf den Sitz der Kanzlei abzustellen. Vgl auch § 34 sowie Art 7 Nr 1b, 2 Brüssel Ia-VO. S.a. ›Notarvertrag‹.
Arbeitsvertrag. Zum Erfüllungsort bei Arbeitsverhältnissen vgl die Kommentierungen zu § 2 ArbGG und § 48 Ia ArbGG.
Architektenvertrag. Ein gemeinsamer Erfüllungsort (vgl Rn 13) am Ort des Bauwerks liegt nur vor, wenn die Leistung des Architekten neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst (BGH NJW 01, 1936 f; Zö/Schultzky Rz 25 ›Architektenvertrag‹; Musielak/Heinrich Rz 20 ›Architektenverträge‹; aA Werner/Pastor Rz 420; differenzierend LG Heidelberg NJW-RR 07, 1030 [LG Heidelberg 18.12.2006 - 2 O 245/06]). Daran hat sich durch die Rspr des BGH zum Anwaltsvertrag (s dazu ›Anwaltsvertrag‹) nichts geändert. Wenn es nicht zur Errichtung des Bauwerks kommt, ist der Wohnsitz/Sitz des Auftraggebers maßgebend (Oldbg NJW-RR 99, 865 f [OLG Oldenburg 26.03.1998 - 8 U 215/97]; Musielak/Heinrich Rz 20 ›Architektenverträge‹; Werner/Pastor Rz 421). In allen anderen Fällen ist grds der Wohnsitz/Sitz des Auftraggebers Erfüllungsort für das Architektenhonorar (Köln NJW-RR 94, 986; KG BauR 99, 940 ff; Zö/Schultzky Rz 25 ›Architektenvertrag‹; Musielak/Heinrich Rz 20 ›Architektenverträge‹; aA Werner/Pastor Rz 420). Zur Bestimmung des Erfüllungsortes für die Architektenleistungen kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an (vgl Zweibr BauR 1990, 513 f; BayObLG NJW-RR 98, 814f). Bei reinen Planungsaufgaben liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit regelmäßig am Geschäftssitz des Architekten (vgl KG BauR 99, 940 ff). Vgl auch ›Bauvertrag‹.
Arztvertrag. Bei nichtstationärer Behandlung, also ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder Behandlung durch niedergelassene Ärzte, ist grds der Ort der Praxis bzw der des Krankenhauses, wo sich die Ambulanz befindet, gemeinsamer Erfüllungsort (vgl Zö/Schultzky Rz 25 ›Ärztlicher Behandlungsvertrag‹; Musielak/Heinrich Rz 21 ›Behandlungsverträge‹; für den zahnärztlichen Behandlungsvertrag Ddorf MedR 05, 410; aA LG Mainz NJW 03, 1612 [LG Mainz 02.04.2003 - 3 S 345/02]). Daran hat sich durch die Rspr des BGH zum Anwaltsvertrag (s dazu ›Anwaltsvertrag‹) nichts geändert. Die ärztlichen Leistungen sind gerade im Hinblick auf ihre enge Praxisbezogenheit nicht mit anwaltlichen Dienstleistungen zu vergleichen. Anderes gilt aber, wenn der Ehegatte des Patienten aus § 1357 BGB in Anspruch genommen wird. § 29 ist zwar auch hier anwendbar, da es sich um einen Rechtsstreit ›aus einem Vertragsverhältnis‹ handelt (Rn 4); es fehlt allerdings an den Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes (so iE richtig LG Heidelberg NJW-RR 14, 777 [LG Heidelberg 14.02.2014 - 5 O 275/13]). Vgl auch ›Behandlungsvertrag‹ und ›Krankenhausaufnahmevertrag‹.
Auftrag. Erfüllungsort für die Pflicht zur Besorgung des Geschäfts (§ 662 BGB) ist der Ausführungsort (Zö/Schultzky Rz 25 ›Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag‹; MüKoZPO/Patzina Rz 29), für die Herausgabepflicht nach § 667 BGB der Wohnsitz des Beauftragten bei Entstehung des Anspruchs (Stuttg OLGR 07, 632, 635), fü...