Rn 16

§ 29 II gilt für Erfüllungsortvereinbarungen und beschränkt deren Wirksamkeit auf den genannten Personenkreis, also Kaufleute, juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (zum Normzweck s Rn 2; vgl auch § 38). Es kommt dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an (Musielak/Heinrich Rz 39; MüKoZPO/Patzina Rz 101; St/J/Roth Rz 40). Eine Rechtsnachfolge hat auf eine wirksam abgeschlossene Vereinbarung keine Auswirkungen (Musielak/Heinrich Rz 39; vgl auch Köln NJW-RR 92, 571 zu § 38).

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