Rn 1

Die Vorschrift stellt klar, dass der Widerruf eines Geständnisses nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen möglich ist. Da es sich um eine Prozesshandlung handelt, kommt die Möglichkeit einer Anfechtung des Geständnisses nach §§ 119 ff BGB von vornherein nicht in Betracht. § 290 betrifft nur das gerichtliche Geständnis. Ein außergerichtliches Geständnis (§ 288 Rn 2) kann ohne weiteres widerrufen werden. Das Gleiche gilt für ein vorweggenommenes Geständnis, solange es nicht bindend geworden ist (§ 288 Rn 1). Hat der Prozessbevollmächtigte oder der Beistand das Geständnis abgegeben, so kann es die anwesende Partei gem § 85 I 2 bzw § 90 II unabhängig von den Voraussetzungen des § 290 widerrufen. Möglich ist ferner ein Widerruf des Geständnisses mit Einverständnis des Gegners, was aber in der Praxis kaum vorkommen dürfte. Keine entsprechende Anwendung kann § 290 auf ein Anerkenntnis iSd § 307 (BGHZ 80, 389, 393 = NJW 81, 2193, 2194) und einen Klageverzicht gem § 306 finden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?