Rn 4

Statuten sind autonome Satzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (einschränkend St/J/Thole Rz 26, der den Begriff heute für gegenstandslos hält; aA auch Feurer ZZP 123, 427, 431 ff: diese Rechtssätze seien unschwer aus Amtsblättern feststellbar). Dazu gehören ua Ortsatzungen über Kehr- und Streupflichten, Bebauungspläne (BGH NJW-RR 95, 1296, 1297 [BGH 21.04.1995 - V ZR 63/94]), Satzungen von Berufsverbänden und Universitäten sowie ferner Tarifverträge (BAGE 39, 321, 328 [BAG 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79]; zust insoweit auch Feurer aaO S 432), die zwar auf einer privatrechtlichen Einigung beruhen, aber vom Gesetzgeber mit Rechtsnormqualität ausgestattet worden sind. Rein privatrechtliche Vereinbarungen wie Individualverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinssatzungen fallen jedoch nicht unter § 293 (aA Feurer aaO S 431 ff: alle privat gesetzten Rechtsnormen).

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