Rn 2

In Abweichung vom Regelbeweismaß des Vollbeweises (§ 286 Rn 24) reicht bei der Glaubhaftmachung ein geringerer Grad an richterlicher Überzeugung aus. Glaubhaft gemacht ist eine behauptete Tatsache bereits dann, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38, 35, 39; BGHZ 156, 139, 141 = NJW 03, 3558, 3559; BGH NJW-RR 11, 136, 137; BAG NJW 13, 1467, 1469). Erforderlich und ausreichend ist es also, wenn etwas mehr für das Vorliegen der behaupteten Tatsache spricht als gegen sie (BGH aaO). Wann dies der Fall ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern – wie etwa in den §§ 104 II, 118 II 1, 227 III – nur genügen lässt (MüKoZPO/Prütting Rz 24). Die Absenkung des Beweismaßes greift ferner auch ein bei der Führung des Indizienbeweises, indem es ausreicht, dass die Gesamtheit der Indizien lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulässt (BGH NJW 98, 1870). Die Absenkung des Beweismaßes gilt auch für den Gegenbeweis gegen die glaubhaft gemachte Tatsache des Antragstellers (Gegenglaubhaftmachung vgl Köln ZIP 88, 664, 665; Dresd FamRZ 19, 553, 554). Hat die beweisbelastete Partei dagegen statt der Glaubhaftmachung den Vollbeweis erbracht, gilt auch für den Gegenbeweis das Regelbeweismaß (HK-ZPO/Saenger Rz 3).

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