Rn 3

Bei der Glaubhaftmachung kommen nicht nur die in §§ 371 ff geregelten Beweismittel des Strengbeweises in Betracht, sondern va die Versicherung an Eides statt, die von Dritten, aber auch von den Parteien selbst stammen kann (vgl Celle NJW-RR 87, 447, 448). Ausgeschlossen ist sie nur in den Fällen der §§ 44 II, 406 III und 511 III. Erforderlich ist dabei stets eine eigene Sachdarstellung der betreffenden Partei (BGH NJW 96, 1682 [BGH 20.03.1996 - VIII ZB 7/96]; Kobl MDR 05, 827, 828). Wertlos ist deshalb eine eidesstattliche Versicherung, in der eine Partei nur auf die Schriftsätze ihres Anwalts Bezug nimmt und deren Richtigkeit bestätigt (Karlsr OLGR 98, 95; großzügiger Kobl MDR 05, 827). Schenkt das Gericht einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben, muss es der betreffenden Partei Gelegenheit geben, Beweis durch ein Beweismittel des Strengbeweises anzutreten (BGH MDR 10, 648 – ReNo-Fachangestellte als Zeugin anstelle ihrer eidesstattlichen Versicherung; BGH MDR 20, 431, 432 [BGH 28.01.2020 - VIII ZB 39/19] Rz 18; NJW 20, 1225, 1227 [BGH 28.01.2020 - VI ZB 38/17] Rz 10 – Vernehmung des Anwalts anstelle seiner eidesstattlichen Versicherung). Der eidesstattlichen Versicherung steht die sog anwaltliche Versicherung jedenfalls dann gleich, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die der Anwalt in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der betreffenden Partei wahrgenommen hat (Köln MDR 86, 152). Erforderlich ist aber stets, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH NJW-RR 17, 1266, 1267 = Bespr Greger, MDR 17, 1169 [BGH 05.07.2017 - XII ZB 463/16]). Schenkt das Gericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (BGH NJW-RR 20, 501, 502 [BGH 18.12.2019 - XII ZB 379/19] Rz 13). Zulässig als Beweismittel sind ferner privat eingeholte Sachverständigengutachten (KG Rpfleger 87, 262), Lichtbilder (Jena OLGR 97, 94), unbeglaubigte Fotokopien (BGHZ 156, 139, 143 = NJW 03, 3558, 3559), schriftliche Zeugenaussagen (§ 377 III) oder telefonische Auskünfte und Bestätigungen.

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