Rn 37

Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag, einen Sachverständigen anzuhören, kann als verspätet zurückgewiesen werden, wenn nicht die Anhörung bereits vAw geboten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Kammer (BGH NJW-RR 01, 1431, 1432 [BGH 22.05.2001 - VI ZR 268/00]) unmissverständlich (BGH NJW-RR 06, 428 [BGH 25.10.2005 - V ZR 241/04]) eine Ausschlussfrist nach § 411 IV gesetzt wurde. IÜ kommt es für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens geboten ist, nicht darauf an, ob das Gericht Erläuterungsbedarf oder im Gutachten Mängel sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Auch muss die Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formulieren. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGH 19.11.14 – IV ZR 47/14 Rz 8). Nicht erfasst von § 411 IV 2 sind neue Behauptungen, die nicht von der gesetzten Frist erfasst sind, idR also solche, die andere als die sachverständige Bewertung betreffen (BGH 14.3.17 – XI ZR 508/15 Rz 30; 15.5.17 – VI ZR 89/16 Rz 13). Im Falle geforderten, aber nicht gezahlten Auslagenvorschusses (§§ 379, 402) unterbleibt die Beauftragung, ist das Beweismittel jedoch nicht präkludiert; ggf greift § 296 II (BGH 19.11.09 – I ZR 186/07; KG NJW 17, 1889 [KG Berlin 20.02.2017 - 21 U 50/15] Rz 5), doch ist grobe Fahrlässigkeit nicht indiziert (Rn 46). Zudem kann nach Fristsetzung § 356 einschlägig sein (Rn 35), wobei allerdings auf angemessene Frist zu achten ist (vgl BGH 10.5.16 – VIII ZR 97/15 Rz 13 f: Zweiwochenfrist sei zu kurz und bei unmittelbar nach Fristablauf eingehendem Vorschuss die Verspätung für eine Verzögerung nicht ursächlich). Entspr gilt im Interesse der zügigen Verfahrensabwicklung auch im selbstständigen Beweisverfahren (Köln 19.7.10 – 11 W 49/10).

 

Rn 38

Ist im Termin zusätzlich ein Sachverständiger zu vernehmen, sind entspr vorbereitende Maßnahmen nur geboten, wenn seine Vernehmung neben der ansonsten vorgesehenen Beweisaufnahme in einem Termin zu bewältigen ist. Eine sog zweistufige Beweisaufnahme, bei der die weitere Beweiserhebung nach ihrem Thema und ihrem Umfang vom Ergebnis der ersten Beweiserhebung abhängig ist, kann grds nicht verlangt werden (vgl BVerfG NJW 90, 2373; BGH NJW 82, 1535 [BGH 26.03.1982 - V ZR 149/81]). Anderes gilt, wenn der Sachverständige kein neues Gutachten erstellen, sondern seine bisherige Begutachtung lediglich anhand der Zeugenaussagen überprüfen und ergänzen soll. Dies ist zu veranlassen, wenn die vollständige Beweisaufnahme in dem Termin durchgeführt werden kann (vgl BVerfG NJW 90, 2373f [BVerfG 21.02.1990 - 1 BvR 1117/89]).

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