Rn 6

Es ist kein förmlicher Antrag erforderlich (Köln NJW-RR 86, 1124, 1125 [OLG Köln 04.06.1986 - 2 W 77/86]). Die Einsicht wird dem Berechtigten im Gericht, idR in der Geschäftsstelle (BGH NJW 61, 559 [BGH 12.12.1960 - III ZR 191/59]), zu deren Geschäftszeiten gewährt. Der Vorsitzende kann den Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen näher bestimmen. Erkennt der Berechtigte, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt, darf er nicht untätig bleiben, sondern muss rügen und dem Gericht Gelegenheit geben, zu dem Versäumnis Stellung zu nehmen und den Antrag zu bescheiden (BVerfG NVwZ 10, 954, 956 [BVerfG 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08]). Ein Anspruch auf Versendung an einen anderen Ort, zB in die Kanzlei (Brandbg NJW-RR 08, 512) oder die Wohnung der Partei, besteht nicht (Ddorf MDR 08, 1060 [OLG Düsseldorf 03.06.2008 - I-24 W 31/08]). Ersucht der Einsichtsberechtigte um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl BGH NJW 19, 3307 [BGH 16.07.2019 - II ZR 175/18] Rz 25): Ist ein Anwalt bevollmächtigt, bewilligt auf Antrag und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Karlsr 19.9.12 – 13 W 90/12) der Vorsitzende (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 6: Vorstand) nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH 6.3.12 – XI ZB 31/11 Rz 9; vgl Celle ZIP 07, 299: zur Versendung der Insolvenzakte) mit Fristsetzung für die Rücksendung (zB nach 3 Tagen) idR die Versendung der Akte zur Einsicht in die Kanzlei, wenn nicht ausnahmsweise Gründe entgegenstehen (zB gerichtsbekannte Unzuverlässigkeit des Anwalts, Verlustgefahr einer unentbehrlichen Akte, unverhältnismäßige Verzögerung des Geschäftsgangs). Bzgl von Parteien eingereichten Original-Urkunden, die kein Teil der Gerichtsakten sind, folgt ein Einsichtsrecht aus § 134 I, II, bzgl von Dritten nach § 142 I angeforderten Original-Urkunden aus den Regelungen der §§ 131, 133, die zudem einen Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien einräumen, sowie einer analogen Anwendung des § 299 unter Beachtung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör gem Art 103 I GG (Karls 19.9.12 – 13 W 90/12). Übersandt werden dürfen solche Urkunden nur, wenn der, der sie eingereicht hat, zustimmte (Karlsr aaO). Im Rahmen der Einsicht können selbst Notizen oder Abschriften gefertigt werden. Die Übergabe einer Kopie sollte auf entspr Bitte erfolgen, wenn dies aus Gründen der Fairness, der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung angezeigt erscheint (Kosten: Rn 7). Insoweit zuständig ist die Geschäftsstelle. Die Akteneinsicht ist kostenfrei (Ausnahme: Einsicht gem § 899: GKG KV 2116); ebenso die Übermittlung von Schriftsätzen nebst Anlagen. Die Aktenversendung, also Übersendung von Dokumenten oder Anlagen, die nach Einsichtnahme an das Gericht zurückzusenden sind, kostet (vgl § 14 I GNotKG mit Nr 31003) entspr KV Nr 9003 (12 EUR, elektronische Übermittlung: 5 EUR [KV 2000 Nr 2 JVKostG; KV 31000 Nr 3 GNotKG]), wenn nicht schon die Gebühr nach KV Nr 2115 vom Schuldner zu erheben ist. Auslagenschuldner gem § 28 II GKG (§ 14 I JVKostG; § 26 I 1 GNotKG) ist allein der Anwalt, da die Übersendung seiner Arbeitserleichterung dient (BGH NJW 11, 3041, 3042 [BGH 06.04.2011 - IV ZR 232/08]). Da die Pauschale nur Auslagen abdecken soll, schuldet er sie nicht, wenn er die Akten aus seinem Gerichtsfach abholen lässt und keine externen Kosten anfallen (Celle 16.2.16 – 2 W 32/16; Nürnbg 23.11.15 – 2 Ausl AR 16/15; Köln 16.10.14 – 2 Ws 601/14; BeckOK ZPO/Bacher Rz 55.1). Die Fälligkeit bestimmt § 9 III GKG (vgl § 9 II GNotKG; § 7 JVKostG). Nach § 17 II GKG (§ 13, 14 II GNotKG; § 8 I JVKostG) kann Vorschuss gefordert werden. Die Partei, der PKH bewilligt ist, ist freigestellt (§ 28 III GKG; vgl § 26 IV GNotKG). Rechtsbehelf gegen die Anforderung des Vorschusses ist Beschwerde nach § 67 GKG, gegen den Kostenansatz Erinnerung, Beschwerde und ggf weitere Beschwerde nach § 66 GKG.

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