Rn 14
Lehnt der Urkundsbeamte den Antrag der Partei (Rn 3) auf Einsichtnahme oder Fertigung von Ausfertigungen etc nach Abs 1 oder 3 ab, entscheidet darüber auf Erinnerung nach § 573 I das Prozessgericht. Gegen dessen Entscheidung ist nach § 573 II die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) zulässig. Gegen die Versagung der Akteneinsicht besteht die sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr 2; BGH 29.11.19 – IX ZB 56/19 Rz 9), nach hM (BGH NJW 61, 559 [BGH 12.12.1960 - III ZR 191/59]; Kobl 9.3.15 – 11 WF 210/15) aber nicht gegen die Ablehnung (nur) der Versendung (Rn 6) oder gegen die Gewährung der Einsicht (Karlsr 28.10.20 – 6 W 35/20). Schließlich kann der Berechtigte die gerichtliche Endentscheidung selbst wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG) anfechten. Über Anträge nach Abs 2 entscheidet während Anhängigkeit der zuständige Richter (BGH NJW 69, 1302, 1303 [BGH 06.12.1968 - RiZ (R) 8/68]: zur Erteilung von Auskünften aus den Gerichtsakten im Rahmen der Amtshilfe; aA Köln 27.3.15 – 7 VA 1/15), danach steht die Ermessensentscheidung dem Vorstand des Gerichts zu (Rn 8; Frankf 22.4.14 – 20 VA 2/14: nach Abschluss der Rechtsmittelinstanz Vorstand des aktenführenden erstinstanzlichen Gerichts). Gegen sie ist der Weg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet (BVerfG NJW 15, 610 [BVerfG 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09] Rz 26; BGH NJW 15, 1827 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14] Rz 10; Frankf r+s 08, 474, 476; NZI 10, 773 [OLG Celle 14.07.2010 - 3 U 23/10]; 21.6.16 – 20 VA 20/15: Naumbg NZI 10, 766 [OLG Naumburg 27.05.2010 - 5 VA 11/10]; zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumung Frankf 10.2.14 – 20 VA 10/13). Das gilt entspr für eine auf ein Amtshilfeersuchen (s Rn 1) eines anderen Gerichts oder einer Behörde verfügte Aktenübersendung (BVerfG aaO Rz 20; BGH NJW 69, 1302, 1303; Ddorf FamRZ 08, 1871). § 28 III EGGVG eröffnet nur, die Ermessensentscheidung der Justizbehörde auf Ermessensfehler zu überprüfen (s dazu § 28 EGGVG Rn 9 f). Wurde vom Gerichtsvorstand das Vorliegen des rechtlichen Interesses fehlerhaft verneint und daher noch keine Ermessenentscheidung getroffen, darf das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Gerichtsvorstands setzen, sondern muss diesen anweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Frankf 21.6.16 – 20 VA 20/15). Nach Erledigung der Maßnahme durch Vollzug der Akteneinsicht kann das Gericht auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag nach § 28 I 4 EGGVG aussprechen, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist (Karlsr 30.1.19 – 6 VA 89/18 Rz 27). Zudem ist stets die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig. Für Justizverwaltungsakte von Organen der Verwaltungs- (VGH Mannheim NJW 12, 1163, 1164 [VGH Baden-Württemberg 25.10.2011 - 3 S 1616/11]) oder Arbeitsgerichtsbarkeit ist § 23 EGGVG nicht einschlägig (§ 23 EGGVG Rn 4), so dass es bei der allgemeinen Zuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit gem § 40 I VwGO verbleibt. Eine Entscheidung nach § 13 VII FamFG, durch die ein nach Abschluss des Verfahrens oder ein von einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten gestellter Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird, ist kein Justizverwaltungsakt iSv Art 23 I EGBGB, sondern gegen sie ist die Beschwerde nach § 58 I FamFG eröffnet (Frankf 25.6.19 – 5 UF 35/19; Hamm FamRZ 13, 1152 f; aA Hamm FamRZ 12, 51).