Rn 19

Eine isolierte Beschwerde gegen die Festsetzung des ZuS ist unzulässig. Rechtsmittel können – Statthaftigkeit vorausgesetzt – nur gegen die zu dieser Frage ergehende Entscheidung selbst eingelegt werden (Stuttg NJW-RR 05, 942; Karlsr JurBüro 07, 363; Ddorf MDR 08, 1120; MüKoZPO/Wöstmann § 2 Rz 18 f; Zö/Herget § 3 Rz 7; aA Bremen NJW-RR 93, 191 [OLG Bremen 01.07.1992 - 2 W 26/92]). Die Wertfestsetzung ist alsdann eine inzidenter zu prüfende Vorfrage (KG NJW-RR 04, 864; OLGR Köln 05, 38; OLGR Bremen 05, 738; Rn 1). Erst recht ist die Festsetzung des ZuS in einem Verweisungsbeschluss nach § 281 I 1 unanfechtbar (OLGR München 92, 158).

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