Rn 2
Bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen des Streitwertes, namentlich des objektiven Verkehrswertes (Rn 6), genießt das Gericht weitgehende Freiheiten (›Verfahrensrechtlicher Dispens‹, Musielak/Heinrich § 3 Rz 10) und ist zugleich vAw zur sorgfältigen Aufklärung verpflichtet (BGH NJW-RR 18, 1421). Es ist an unstr und selbst an ausdr übereinstimmende Angaben der Parteien nicht gebunden (Frankf JurBüro 18, 250); diese haben andererseits einen hohen Indizwert, weshalb grds keine Bedenken bestehen, ihnen zu folgen (BGH FamRZ 91, 547; OLGR Hambg 07, 425; zum Einfluss auf die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde Rn 24). Das gilt insbesondere dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Kostentragungspflicht noch offen ist (BGH MDR 12, 1429 [BGH 08.10.2012 - X ZR 110/11]).
Der vereinbarte Preis eines Gegenstandes ist tragfähiges Indiz für dessen Wert (BGH WM 97, 643 [BGH 04.12.1996 - VIII ZR 87/96]; München MDR 97, 599 [OLG München 10.03.1997 - 28 W 2542/96]). Abweichungen sind geboten, wenn zu niedrige Wertangaben die Interessen der Staatskasse beeinträchtigen (OLGR Hambg 07, 425) oder die Angaben keine hinreichende Substanz haben (OLGR Saarbr 08, 703); das bedarf insb dann kritischer Prüfung, wenn die Prozessbevollmächtigten aufgrund von Gebührenvereinbarungen an Wertangaben zutreffender Höhe kein Interesse haben (Ddorf NJW 11, 2979). Für Orientierung an § 23 III 3 RVG, wenn im Vortrag des Kl klare Anhaltspunkte fehlen München BeckRS 2016, 14499. In der Entscheidung über eine Beweisaufnahme ist das Gericht unabhängig von Anträgen der Parteien frei (München JurBüro 92, 561). Sie ist allenfalls dann erforderlich, wenn auch nach dem Parteivortrag eine verlässliche Bewertung schlechthin ausscheidet. Vorrang haben aus praktischen Erwägungen das Einvernehmen der Parteien und die freie Schätzung. § 294 gilt nur im Fall des § 511 III (BGH NJW-RR 98, 573). Auf Mittel der Glaubhaftmachung kann das Gericht jedoch auch im Rahmen seines Ermessens zurückgreifen.
In der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Korrektur von in der Vorinstanz erfolgten Wertangaben nicht möglich; insbesondere ist der Kl gehindert, neue Angaben zum Schadensumfang zu machen (BGH NJW 10, 681 [BGH 26.11.2009 - III ZR 116/09]; MDR 13, 926; MDR 18, 224 [BGH 19.10.2017 - VI ZR 19/17]).
Als Beweismittel kommt am ehesten ein Sachverständigengutachten in Betracht. Die Kosten können nur unter den Voraussetzungen des § 64 GKG einer Partei auferlegt werden; ansonsten sind sie von der Staatskasse zu tragen (Hartmann/Touissant/Toussaint § 64 GKG Rz 10 ff). Für das familienrechtliche Verfahren übernimmt § 56 FamGKG diese Regelung. Die Auswertung der Beweisergebnisse muss sich an § 286 orientieren (BGH NJW-RR 01, 569 [BGH 27.09.2000 - IV ZB 6/00]; NJW-RR 15, 383 [BGH 04.12.2014 - V ZR 57/14]: unzulängliches Gutachten).