Rn 23

Die Festsetzung des ReS ist, wie die Festsetzung des ZuS, für sich nicht anfechtbar (Zweibr NJW-RR 15, 124 [OLG Zweibrücken 12.09.2014 - 4 W 60/14]). Dennoch muss das Gericht bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels den Wert erneut prüfen. Eine Wertfestsetzung für den Bagatellstreitwert ist nach einer Ansicht selbstständig anfechtbar, wenn von ihr die Anwendung des § 495a abhängt (LG München NJW-RR 02, 425 [LG München I 20.02.2001 - 15 T 2842/01]). Der ablehnenden Ansicht (LG Dortmund NJW-RR 06, 522 [BGH 24.11.2005 - V ZB 94/05]; LG Stuttgart NJW-RR 08, 1167 [LG Stuttgart 01.04.2008 - 10 T 125/08]; Köln MDR 10, 231; Zö/Herget § 3 Rz 7; Musielak/Heinrich § 3 Rz 22) gebührt der Vorzug, weil an der Beschwerde weder bei Ausschluss der Berufung nach § 511 II Nr 1 noch bei deren Zulässigkeit ein rechtliches Interesse besteht. Auf den Gang des Verfahrens nach § 495a können die Parteien durch geeignete Anträge Einfluss nehmen.

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