Rn 24
Das vorweg erklärte ›Einverständnis‹ einer Partei mit der Wertfestsetzung steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (Karlsr MDR 10, 404; Frankf NJW 13, 3381: auch nicht bei anwaltlicher Vertretung). Die Sechsmonatsfrist nach §§ 68 I 3, 63 III 2 GKG, § 55 III 2 FamGKG beginnt bei abgetrennter Erledigung eines Verfahrensabschnitts mit dessen Abschluss, ohne Rücksicht auf den Fortgang des weiteren Teils (Hamm FamRZ 13, 1511: Abschluss des Scheidungsverfahrens im Verbund). Im selbstständigen Beweisverfahren beginnt sie mit dem Zeitpunkt von dessen Beendigung (Köln JurBüro 13, 424).
Hat das LG als Beschwerdegericht entschieden, eröffnet § 66 IV GKG die weitere Beschwerde an das OLG. Problematisch ist eine Wertfestsetzung, die das LG als Berufungsgericht vornimmt. Gemäß §§ 68 I 5, 66 III 3 GKG findet die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, so dass der BGH im Sinne dieser Normen nicht ›nächsthöheres Gericht‹ ist (BGH NJW-RR 08, 151; Bremen WM 18, 2041 [BGH 18.07.2018 - 2 StR 416/16]); einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es daher nicht (BGH IBR 17, 600 [OLG München 08.06.2017 - 13 W 916/17]). Wird dennoch Beschwerde eingelegt, besteht keine Gebührenfreiheit nach § 68 III GKG (BGH MDR 14, 610).
Nach hM (Rostock JurBüro 06, 645; OLGR Celle 06, 270; Zweibr JurBüro 07, 372; Ddorf MDR 09, 1187; Schlesw MDR 09, 1355; Köln MDR 09, 1408; Kobl MDR 13, 299; Hamm NJW-RR 16, 1343) kann die Wertfestsetzung des LG als Berufungsgericht mit der Beschwerde an das OLG angefochten werden. Das ist, da es einen Instanzenzug dieser Art nicht gibt, bedenklich (vgl OLGR Celle 06, 191; aufgegeben in OLGR Celle 07, 198), im Interesse effektiven Rechtsschutzes aber zu bejahen, und zwar auch dann, wenn der Instanzenzug beim LG endet, Hamm NJW-RR 16, 1343. Die Zulässigkeit begrenzt sich indes auf den GeS, da der ReS (theoretisch) in der Revision oder der NZB überprüft werden kann (Kobl NJW-RR 15, 320). Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in keinem Fall zu entscheiden (Ddorf JurBüro 09, 33).
Rn 25
Das OLG entscheidet ungeachtet der Übertragung auf den Einzelrichter als Beschwerdegericht in der für Kammerentscheidungen zuständigen Besetzung, wenn die Wertfestsetzung selbst fehlerhaft von der Kammer getroffen worden ist (Köln JMBlNW 08, 239).
Rn 26
Unterschreitet der ReS wegen Teilabhilfe die Beschwerdesumme, wird die Beschwerde unzulässig. Im Übrigen bleibt der Restwert maßgeblich. Bei unzulässiger Beschwerde ist eine Abänderung vAw nicht zulässig (aA OLGR Celle 09, 974), wohl aber bei unzulässigem Rechtsmittel in der Hauptsache (OLGR Oldbg 97, 184) und bei Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts durch dieses (OLGR Celle 09, 834; vgl auch Rn 18). Zustimmung der Gegenseite macht die Entscheidung nicht entbehrlich (Celle JurBüro 05, 429). Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (Ddorf MDR 09, 1187). Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 III GKG (§ 59 III FamGKG) regelmäßig nicht veranlasst (Zö/Herget § 3 Rz 12; anders ohne tragfähige Begründung B/L/H/A/G/Gehle Vor § 3 Rz 13); der Hinweis hierauf im Beschl ist zur Vermeidung von Gegenvorstellungen sachdienlich. Eine Ausnahme gilt für unstatthafte (nicht: für unzulässige) Beschwerden, deren Zurückweisung kostenpflichtig ist (BGH NJW 03, 69; Saarbr AGS 11, 193; eingehend Schneider NJW 11, 2628; weiter Celle JurBüro 11, 257: auch im Fall fehlender Beschwer; abl Frankf MDR 12, 811). Setzt das Rechtsmittelgericht den Streitwert fest und gelangt die Sache wegen der Kostenfestsetzung erneut dorthin, ist die Wertfestsetzung bindend (Kobl JurBüro 04, 32).